Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines1. Diese Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Unsere Lieferungen und Leistungen
erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers wird hiermit
ausdrücklich widersprochen
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftragnehmer unverzüglich
erstatten. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.
3. Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen. Die ganz oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch die Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt.
5. Abbildungen, Zeichnungen etc. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material sind unverbindlich, evtl. notwendige
Änderungen behalten wir uns vor. Von uns gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen
Dritten ohne unsere Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Wir weisen insofern auf unser Urheberrecht hin.
6. Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache richten sich ausschließlich nach unserer Produktbeschreibung und den schriftlichen
Vereinbarungen. Einseitig vom Käufer/Besteller geäußerte Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht wie Werbeaussagen und
sonstige öffentliche Äußerungen von uns oder einem unserer Gehilfen.
7. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn wir einen Anteil der Kosten berechnen,
stets unser Eigentum.
8. Eine Garantie, insbesondere für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der Liefergegenstände, wird vom Verkäufer nicht übernommen.
II. Lieferung und Versand
1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu dem am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuersatz.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers/Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des
Verkäufers/Lieferanten, jedoch spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller/Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und
wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant/
Unternehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige, der Versandbereitschaft auf den Käufer/Besteller
über. Die Auswahl von Versandweg und Beförderungsmittel obliegt unter Ausschluss jeglicher Haftung dem Verkäufer/Lieferanten.
3. Bei Lieferungen unter € 100,- sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag in Höhe von € 10,- zu berechnen.
4. Die Art der Verpackung bleibt uns überlassen. Der Kunde haftet für Schäden in Folge von auf seinen Wunsch verwendeter, von unseren
Standardverpackungen abweichender, zusätzlicher oder anderer Verpackungen. Die Kosten dieser besonderen Verpackungen hat der
Kunde zu tragen.
5. Mehr- bzw. Minderlieferungen im handelsüblichen Umfang sind zulässig. Hinsichtlich Abmessungen, Eigenschaften und Aussehen der
Ware gelten die branchenüblichen Abweichungen als vereinbart.
6. Die Lieferzeit beginnt nach Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung mit dem auf der Auftragsbestätigung vermerkten Tag.
7. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige, von uns nicht verschuldete Ursachen, die die Lieferung behindern oder unmöglich machen,
berechtigen uns, die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
ohne dass dem Käufer/Besteller hierdurch ein Recht auf Schadenersatz oder Nachlieferung erwächst.
8.Abrufaufträge werden grundsätzlich nicht auf Lager gearbeitet; Lieferungen sind erst nach Ablauf der Lieferfrist möglich, die auf Grund eines
Abrufes festgelegt wurde. Abrufaufträge haben eine maximale Laufzeit von einem Jahr. Danach sind wir auch ohne Abruf des Käufers/
Bestellers berechtigt, die noch offenstehende Restmenge auszuliefern.
9. Befindet sich der Käufer/Besteller im Annahmeverzug, können wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers einlagern und
alle daraus entstandenen Kosten in Rechnung stellen sowie die Abrechnung vornehmen. Das gleiche gilt, wenn aufgrund von Umständen,
die der Käufer/Besteller zu vertreten hat, versandfertige Ware nicht versandt werden kann. Befindet sich der Käufer/Besteller trotz Fristsetzung
weiter in Annahmeverzug oder befindet er sich mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug oder begeht der Käufer/Besteller
eine andere schwerwiegende Vertragsverletzung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und den Ersatz des uns entstehenden
Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
III. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung/Leistung rein netto zur Zahlung fällig. Wechsel- sowie Scheckzahlungen
werden nicht akzeptiert. Bei Warenlieferungen gewähren wir bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach dem Datum der Rechnung
2% Skonto. Eine Skontierung ist nur dann möglich, wenn alle fälligen Beträge bereits bezahlt sind. Rechnungsbeträge unter € 50,- sowie
Reparaturen und Ersatzteillieferungen sind sofort nach Rechnungserhalt zahlbar ohne Abzug. Sollte in Ausnahmefällen eine Zahlung per
Scheck vereinbart sein, gilt diese erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Bei Zielüberschreitungen erfolgen keine neuen Lieferungen
bis zum Ausgleich der offenen Beträge.
2. Falls der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder sich als kreditunwürdig erweist, so sind wir
berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatz, alle noch offenstehende Forderungen an den Käufer/Besteller für fällig
zu erklären, sowie Vorauszahlungen für unterwegs befindliche oder noch vorgesehene Lieferungen zu fordern oder von den noch laufenden
Abschlüssen, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf, ganz oder teilweise zurückzutreten. Ratenzahlungen werden nur aufgrund
besonderer schriftlicher Vereinbarungen akzeptiert.
3. Bei Teillieferungsverträgen gilt jede Teillieferung als ein Geschäft für sich. Wenn der Käufer/Besteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich
einer Teillieferung nicht nachkommt, so sind wir von weiteren Lieferungen befreit.
4. Die Aufrechnung durch den Käufer/Besteller ist nur möglich mit Ansprüchen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt
wurden.
5. Zahlungen sind ausnahmslos an unseren Hauptsitz zu leisten.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware), bis der Käufer/Besteller alle Forderungen,
die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Der Käufer/Besteller
hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zum Neuwert zu versichern. Verspätet sich der Käufer/Besteller mit der Zahlung um
mehr als 10 Werktage ist der Käufer/Besteller auf unser Verlangen zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass wir zuvor
den Rücktritt vom Vertrag erklären müssen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Käufer/Besteller.
2. Wir sind berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach
Ziffer 4, 5 und 6 dieser Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
3. Der Käufer/Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere
durch Pfändungen, muss der Käufer/Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere
Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht gewillt oder in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer/Besteller.
4. Bei jeder Verbindung bzw. Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zu. Für die aus der Verbindung bzw.
Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen.
5. Der Käufer/Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so
lange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß Absatz 6 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist
er nicht berechtigt.
6. Jede Forderung des Käufers/Bestellers, aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, wird bereits jetzt an uns abgetreten. Wir
nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist als eine dann dem Besteller gehörende Sache
als Hauptsache im Sinne des § 947 II BGB anzusehen, so überträgt uns der Käufer/Besteller einen Miteigentumsanteil schon jetzt, und
zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Hauptsache. Der Miteigentumsanteil gilt als
Vorbehaltsware im Sinne des vorstehenden Absatz 1. Dasselbe gilt für jede Art der Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware sowie
für deren Vermischung.
7. Der Käufer/Besteller ist nach der Abtretung berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen
Widerrufen einzuziehen. Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die
Abtretung an uns seinem Abnehmer bekannt zu geben.
V. Gewährleistung
1. Offensichtliche Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware beim Kunden schriftlich unter Beifügung von Nachweisen
bei uns angezeigt werden. Rügen versteckter Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 12
Monaten nach Erhalt der Ware geltend zu machen. Die Untersuchungs-/Rügepflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen.
Für gebrauchte Güter gilt ebenfalls eine Gewährleistungspflicht von einem Jahr. Eine Einlassung auf die Erörterung einer Mängelrüge
nimmt uns nicht das Recht, deren Verspätung geltend zu machen.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3. Bei berechtigten Beanstandungen können wir nach eigener Wahl die Mängel beseitigen oder gegen Rückgabe der Ware Ersatzlieferung
oder Gutschrift vornehmen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Auftraggebers vollbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch. Ersatzlieferungen oder Reparaturen, die durch nicht von uns beauftragte Dritte ausgeführt werden, erkennen wir nicht an.
4. Alle weitergehenden Ansprüche, sofern sie nicht zwingend durch das Gesetz geregelt sind, insbesondere auf Wandlung, Minderung,
Schadenersatz, Aufrechnung und Zurückbehaltung, sowie jede Beanstandung nach begonnener Be- oder Verarbeitung sind ausgeschlossen.
5. Mängel durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Änderungen bzw.
Instandhaltungsarbeiten durch den Käufer/Besteller oder nicht von uns beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse schließen jegliche Gewährleistung aus, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurück zu führen sind.
VI. Haftungsbeschränkungen
1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, wenn keiner, der in Satz 2 dieses Absatzes 1 ausgeführten Ausnahmefällen, vorliegt.
2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen ist jedoch
ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder soweit wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
3. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 und 2 erstrecken sich auf den Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt
der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder
aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
4. Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder
eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen
Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % des vereinbarten Preises und für den Schadenersatz
statt der Leistung auf 15 % des vereinbarten Preises begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind auch nach Ablauf einer,
dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei einer Haftung
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
VII. Rücksendungen
1. Rückgaben zur Gutschrift werden nur angenommen, wenn wir vorher schriftlich unser Einverständnis erklärt haben.
2. Bei Rücksendungen ist stets unsere Rechnungsnummer anzugeben.
3. Für die Errechnung des Gutschriftsbetrages ist der Zustand und die Wiederverwendbarkeit der Ware maßgebend, unter Abzug der für den
Auftrag und die Behandlung der Rücksendung entstandenen Handlungskosten sowie etwaiger Aufwendungen für Prüfung, Instandsetzung
bzw. Aufarbeitung.
4. Entstehende Frachtkosten im Zusammenhang mit Rücksendungen werden von uns nicht übernommen.
VIII. Datenspeicherung
Die Daten des Käufers/Bestellers werden – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Datenschutzgesetzes zulässig – in
elektronischer Form gespeichert und verarbeitet.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungs- und Zahlungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Hauptsitz der Lieferfirma in Albershausen.
2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand,
das für unseren Hauptsitz Albershausen zuständige Gericht. Wir sind berechtigt den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand
zu verklagen.
3. Die vertraglichen Beziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.



